Der Kaminkehrer: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

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Klimaschutzprogramm des Bundeskabinetts

"Klimaschutzprogramm der Bundesregierung - was nun?"

Klimaschutzprogramm und Klimaschutzplan 2030 des Bundeskabinetts

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

 

Am 23. Oktober hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Das GEG enthält konkrete Maßnahmen zur CO2-Einsparung im Gebäudesektor und setzt damit Eckpunkte des Klimaschutzplanes 2030 um. Für die Beheizung von Gebäuden gibt es neue Vorgaben: Ölheizkessel sollen ab dem Jahr 2026 nur noch in Ausnahmefällen bzw. unter Aufagen eingebaut werden. Das Schornsteinfegerhandwerk informiert besorgte Kunden über die Zukunft ihrer Ölheizung und sieht großen Bedarf an Energieberatungen. Diese sollen jedoch von allen zugelassenen Energieberatern angeboten werden dürfen.

 

 

Kabinett winkt Gesetzesentwurf für Steuerbonus durch


Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2019 den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen gebilligt. Sie soll die bestehenden, investiven Bundesförderprogramme spiegelbildlich ergänzen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass (nur) folgende energetische Maßnahmen steuerlich gefördert werden:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen (sofern diese älter als zwei Jahre sind)

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Die Kosten solcher Maßnahmen sollen mit bis zu 20 % über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden. Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je begünstigtes Objekt förderungsfähig. Durch die progressionsunabhängige Ausgestaltung profitieren Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen in gleichem Umfang. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei dem geförderten Gebäude um selbstgenutztes Wohneigentum handelt und dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.


Voraussetzung für die Förderung ist außerdem, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde. Die Anforderungen an die ausführenden Fachunternehmen und die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen werden über eine separate Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates geregelt. Ziel der gesonderten Rechtsverordnung ist es laut der Begründung zum Gesetz, „dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen“ soll.


Vorgesehen ist, dass das Gesetz für das Steuerjahr 2020 wirksam wird und die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen erstmalig mit der Steuererklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden können. Anwendbar ist das Gesetz auf Baumaßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Sanierer sollen damit künftig die Wahl haben, Einzelmaßnahmen steuerlich abzuschreiben oder Investitionszuschüsse über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm zu beantragen (für die genannten Programme sieht das Klimaschutzprogramm 2030 vor, dass die Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Niveau um zehn Prozentpunkte steigen). Künftig sollen die Förderprogramme unter der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst werden.

 


 


Energieausweis (PM 149/08 vom 17.04.08)

"Die Energieausweise für bestehende Gebäude werden zusätzlich ein neues Bewusstsein für den Energieverbrauch schaffen. Für Eigentümer, Käufer, Vermieter und Mieter von Immobilien entsteht eine bisher nicht dagewesene Transparenz. Somit stellen die Energieausweise eine große Chance dar, die Energiesparpotentiale von Gebäuden zu erkennen und zu nutzen", so Innenminister Joachim Herrmann. Ab 1. Juli 2008 wird der Energieausweis für eine Vielzahl von bestehenden Wohngebäuden eingeführt. Ab 1. Januar 2009 muss nahezu für jedes Wohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ein Energieausweis erstellt werden. Welche Gebäude dies im Einzelnen betrifft, ist in der neuen Broschüre der Obersten Baubehörde übersichtlich dargestellt. Ebenso werden Inhalt und Nutzen, sowie die wichtigsten Punkte zur Erstellung des Energieausweises erläutert.

Die Einführung von Energieausweisen für den Gebäudestand ist durch die am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) geregelt. "Gerade bestehende Gebäude bieten das größte Einsparpotential. Jeder einzelne kann seinen persönlichen Beitrag dazu leisten", betonte Herrmann. Allein Heizung und Warmwasserbereitung haben einen Anteil von rund 40 Prozent am gesamten Energieverbrauch in Bayern. "In Zukunft wird sich der Wert einer Immobilie immer mehr an ihrer langfristigen Energieeffizienz orientieren. Mit dem Energieausweis wird eine neue Transparenz geschaffen, die sich auch auf die Verkaufs- und Mietpreise auswirken wird. In vielen Fällen wird sich eine bislang aufgeschobene energetische Sanierung durchaus als rentabel erweisen", so Herrmann weiter. Für Neubauten ist ein Energiebedarfsausweis bereits seit 1. Februar 2002 vorgeschrieben.



1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) Infos Feinstaubfilter

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1. Schritt Grundglut

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vorbereitetes Scheitholz richtige größe

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Glut vorbereiten

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Holz auflegen

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wenn Regelung vorhanden - Feuerraumdaten zu diesen Zeitpunkt

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Messergebnis zu diesen Zeitpunkt

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wenn Regelung vorhanden - Feuerraumdaten richtigen zum Messzeitraum

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Feuerraum zum richtigen Zeitraum-Holz berührt nicht die Feuerraumwandung

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Messergebnis

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Emissionsgrenzwerte Einzelraumfeuerstätten

Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)*)

Kleinfeuerungsanlagenverordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft

Verordnung schafft Voraussetzungen für eine nachhaltige Staubreduzierung

Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten ab dem 22. März 2010 neue Umweltauflagen. Holz ist als regenerative Energiequelle aus Klimaschutzgründen ein sinnvoller Brennstoff zur Wärmeerzeugung. Die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt jedoch verschiedene Luftschadstoffe wie Feinstaub frei und führt zu Geruchsbelästigungen – und dies in zunehmendem Maße. „Mit den neuen Grenzwerten werden Luftschadstoffe an der Quelle reduziert. Sie sorgen für eine bessere Luft, Gesundheit und mehr Lebensqualität. Damit ist ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Umweltpolitik gelegt“, sagte Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen.

Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. „Die Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverordnung löst die mittlerweile seit 1988 geltenden, völlig veralteten technischen Vorgaben für Öfen und Holzheizungen ab und fordert den aktuellen Stand der Technik“, so Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes.

Die Regelungen im Einzelnen:

Die 1. BImSchV sieht anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub vor. Diese können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid führt zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis zudem die Geruchsbelästigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren.

Auch für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern für diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Sanierungsprogramm sieht die Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor.

So genannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind sogar gänzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden.

Nicht immer ist die Anlage Schuld, wenn der Schornstein qualmt. Vielen Betreibern fehlen das Wissen und die Erfahrung im Umgang mit den Feuerungsanlagen. Aus diesem Grund sieht die 1. BImSchV eine Beratung für die Betreiber zum richtigen Umgang mit der Anlage und den einzusetzenden Festbrennstoffen vor. Außerdem wird der Brennstoff Holz künftig regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen Überwachungsaufgaben überprüft.

Eine deutliche Kostenentlastung bringt die Novelle Betreibern von Öl- und Gasheizungen: Die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen werden verlängert. Die bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen beziehungsweise zweijährlichen Turnus umgestellt werden. Damit wird dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren.

 

 

Typprüfung an Einzelraumfeuerstätten zum erreichen der Grenzwerte nach 1. BImSchV

 

Seid 28.06.2016 sind wir in unseren Betrieb berichtigt die Typpfrüfung an Einzelraumfeuerstätten nach VDI 4207 Blatt 2 durch zuführen.

Diese Prüfung der Feuerstätte dient als Nachweis zur Erreichung der nach der 1. BImSchV festgesetzten neuen Abgas-Grenzwerte ab 22.03.2010. Das heist wenn die Grenzwert in unserer Prüfung unterschritten werden muß z.B. der Kaminofen, Schwedenofen usw. nicht mehr ausgetauscht werden!

Diese Prüfung der Feuerstätte kann von jeden Sachverständigen der den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat, durchgeführt werden. Das heist es muß nicht der zuständige Kaminkehrermeister diese Prüfung durchführen!


Energielabel für Heizungen 2015 für Altheizungen ab 01.01.2017

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Effizienz-Label

Am 6. September 2013 sind im Amtsblatt der Europäischen Union vier EU-Verordnungen für die Energiekennzeichnung und die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten (wasserbetriebene Zentralheizungsanlagen), von Kombiheizgeräten, von Verbundanlagen aus Raumheizgeräten oder Kombiheizgeräten mit Solaranlagen, von Warmwasserbereitern, von Warmwasserspeichern und von Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen veröffentlicht worden. Die Verordnungen unter dem Rahmen der ErP(Ökodesign)-Richtlinie trat am 26. September 2013 in Kraft.

 

 

Das Spektrum der Etiketten wird eingeschränkt


Ab dem 26. September 2015 müssen die genannten Geräte dann unter anderem ein Etikett mit definierten Energieeffizienzklassen tragen. Die Verordnungen legen fest, wie die Energieeffizienzklassen ermittelt werden. Weiterhin legen die Verordnungen Kriterien fest, welche Angaben in Werbung gemacht werden müssen, die sich auf ein bestimmtes Modell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält. Für die dann folgenden vier Jahre erstreckt sich die Skala der zulässigen Effizienzlabel bei Wärmeerzeugern (bis 70 kW Heizleistung) von A++ bis G (Etikett I). Ab 2019 wird das mögliche Spektrum nach unten hin verringert und nach oben ergänzt: Es sind dann die Label A+++ bis D (Etikett II) anzuwenden. Bei den Warmwasserbereitern reicht das Etikett I von A bis G und das Etikett II ab dem 26. September 2017 von A+ bis F.

Es gibt jeweils eigene Etiketten für

  • Raumheizgeräte mit Heizkessel
  • Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung
  • Raumheizgeräte mit Wärmepumpe
  • Niedertemperatur-Wärmepumpen
  • Kombiheizgeräte mit Heizkessel
  • Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe
  • Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen,
  • Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
  • Konventionelle Warmwasserbereiter
  • Solarbetriebene Warmwasserbereiter
  • Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe

 

Schon länger sind Haushalts- und Elektrogeräte von der ErP-Richtlinie betroffen. Jetzt fallen auch die Heizgeräte unter die Bestimmungen.

Mit der ErP- (Energy related Products) oder Öko-Design-Richtlinie kommen gravierende Änderungen auf die Branche zu. Die Bestimmungen für die Produktgruppen, die in den Bereich Heiztechnik fallen, sind durch das EU-Parlament ratifiziert und müssen bis zum September 2015 umgesetzt werden. In einer dreiteiligen Serie informieren wir über Konsequenzen.

 

 

Kern und Ziel der ErP-Richtlinie ist es, die Effizienz sogenannter energieverbrauchsrelevanter Produkte durch die Vorgabe verbindlicher Mindesteffizienzstandards zu steigern. In diesem Zuge wird es auch eine Kennzeichnungspflicht mit speziellen Etiketten bzw. Produktlabels für Heizgeräte geben. Bereits seit Längerem sind Haushalts- und Elektrogeräte wie Wasch- und Spülmaschinen, Kühlschränke oder Fernseher davon betroffen. Bei den altgewohnten Glühlampen führte die ErP-Richtlinie jedoch zu den erwartbaren Nebenwirkungen: Bevor die Produkte zwangsweise aus dem Handel verschwanden, legten sich die meisten privaten Haushalte umfangreiche Lager an.

Neben der Festlegung von Mindesteffi­zienzstandards sollen durch die ErP-Richtlinie energieverbrauchsrelevante Produkte, die den gleichen Verwendungszweck haben, vergleichbar gemacht werden – und zwar durch die Einstufung in Energie-Effizienzklassen und ihre Angabe auf definierten Produktlabels. Seit September 2013 sind erstmals auch Produkte der Heiztechnik betroffen. Durchführungsmaßnahmen für Klimageräte bis 12kW Kälteleistung und Pumpen sind bereits seit einiger Zeit in Kraft.

Aufgeteilt in mehrere Untergruppen, den sogenannten Lots, fasst die ErP-Richtlinie bestimmte Cluster von Produkten zusammen. In den Lots, die die Produkte aus dem Bereich Wärmeerzeugung betreffen, wird es zu ähnlichen Auswirkungen und Umstrukturierungen wie bei Leuchtmitteln kommen – denn von wenigen Ausnahmen abgesehen gilt mit der neuen Richtlinie ab dem 26. September 2015 praktisch ein Brennwertgebot.

Acht Jahre sind seit dem ersten Entwurf der ErP-Richtlinie vergangen. In diesem Zeitraum wurde viel und oft kontrovers diskutiert, um einen Kompromiss zwischen den politischen EU-Klimazielen und technischen Notwendigkeiten zu finden. Zudem soll weiterhin in allen objektspezifischen Belangen ­eine individuell hoch effiziente Lösung zur Wärmeerzeugung ermöglicht werden. Herausgekommen ist ein Regelwerk, in dem sich die Komplexität der Branche inklusive regionaler Randbedingungen widerspiegelt. Denn anders als Lampen hat die Heiztechnik ein wesentlich größeres Spektrum, das von einfachen Holzfeuerstätten über elektrische Durchlauferhitzer bis hin zur Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung reicht. Es repräsentiert damit auch eine Bandbreite unterschiedlicher Energieträger, deren Vergleich in puncto Effizienz in der ErP-Richtlinie über mehrere Lots hinweg eine entsprechende Herausforderung darstellt.

 

 


Gebäudeenergiegesetz (GEG) 01.11.2020

Der Kaminkehrer hat im Rahmen seiner Feuerstättenschau folgende Aufgaben nach dem GEG:

 

§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

 

 

(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, ob

  1. ein Heizkessel, der nach § 72 Absatz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 73, außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird,

  2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 71, auch in Verbindung mit § 73, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und

  3. ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen § 72 Absatz 4 und 5 eingebaut ist.

(2) Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob

  1. die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind,

  2. eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1 ausgestattet ist,

  3. eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer Vorrichtung zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 66 Absatz 1 ausgestattet ist und

  4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten oder bei Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustands. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt oder wird ein verbotswidriger Zustand nicht beseitigt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.


(4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.


(5) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

 


Richtiges Lüften und Schimmelpilz (mit Gerichtsurteilen)

Richtiges und ausreichendes Lüften kann die Schimmelbildung in Räumen vermeiden. Dabei gibt es Unterschiede in der Art der Lüftung als auch in der Raumnutzung. Wie sollte richtig gelüftet werden?

     

Räume abhängig von deren Funktion und Nutzung lüften. Beim Fensterlüften die Raumluftfeuchte und Geruchsbelastung beachten.

Als Grundregel gilt, dass Feuchtigkeit und Schadstoffe möglichst am Entstehungsort und während oder unmittelbar nach ihrer Entstehung durch Lüften entfernt werden sollten. Im Einzelnen wird empfohlen:

Freie Lüftung

Schlafräume

Fenster – wenn möglich und gewünscht – nachts angekippt oder ganz geöffnet halten. Das bringt den größten Luftaustausch. Allerdings ist das, insbesondere im Winter, nicht jedermanns Sache. Ansonsten sollte nach dem Aufstehen eine intensive Stoßlüftung mit weit geöffnetem Fenster erfolgen.

Wohnräume

Auch im Wohnzimmer ist regelmäßiges Lüften erforderlich, um die Feuchtigkeit zu entfernen. Befinden sich im Wohnzimmer sehr viele Pflanzen oder andere Feuchtequellen (Wäsche, Zimmerspringbrunnen), sollten Sie besonderen Wert auf regelmäßiges Lüften legen. Spätestens wenn die Luftqualität als „schlecht“ empfunden wird oder Wassertropfen an den Fensterscheiben zu beobachten sind, sollte eine Stoßlüftung erfolgen.

Küche / Bad

In diesen Räumen kann in kurzer Zeit sehr viel Feuchtigkeit anfallen (Duschen, Baden, Essenkochen). Diese „Feuchtespitzen“ sollten unmittelbar durch intensive Fensterlüftung entfernt werden. Im Bad sollte, insbesondere bei eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, nach dem Duschen das Wasser von Wänden und Boden entfernt werden. Textile Vorhänge sollten im Bad vermieden werden

Kellerräume

In Kellerräumen sind die Außenwände oftmals relativ kalt. In solchen Räumen kann sich im Sommer, wenn warme Luft in den Keller gelangt, Luftfeuchtigkeit an der kalten Kellerwand niederschlagen. Dadurch kann es zu Schimmelpilzwachstum kommen. In den Sommermonaten sollten in Kellerräumen daher nicht am Tag, sondern vorzugsweise nachts bzw. in den frühen Morgenstunden gelüftet werden. Selbstverständlich ist auch im Winter in Kellerräumen eine verstärkte Lüftung sinnvoll. Im Winter kann sie zu jeder Tageszeit erfolgen.

Insbesondere bei allen vor dem 2. Weltkrieg gebauten Gebäuden, aber auch bei vielen Nachkriegsbauten fehlt die Abdichtung der Keller und es kommt daher oft zu einer Durchfeuchtung. In solchen Kellern sollten keine Gegenstände des täglichen Bedarfs, die empfindlich gegen Schimmelpilzbefall sind, gelagert werden.

Kellerräume, die zur dauerhaften Nutzung (Wohnzwecke o.ä.) vorgesehen sind, sollten beheizbar sein und über eine Fensterlüftungsmöglichkeit verfügen.

Beim Stoßlüften auf die Innentüren achten.

Beim Stoßlüften auch die Innentüren offen halten. Der Luftwechsel wird dann wesentlich größer, vor allem dann, wenn Fenster an den gegenüberliegenden Fassaden geöffnet sind (Durchzugslüftung).

Zur Entfernung der „Feuchtespitzen“ aus Bad oder Küche durch Lüften ist es jedoch sinnvoll, die Bad- bzw. Küchentür zu schließen, da sich sonst Feuchtigkeit und Gerüche in der übrigen Wohnung verteilen. Nur wenn es keine Lüftungsmöglichkeit im Bad gibt (weder Fenster noch Ventilator), sollte die Tür zu anderen geheizten Zimmern geöffnet und vermehrt gelüftet werden.

Türen zu wenig beheizten Räumen geschlossen halten.

Ständig angekippte Fenster vermeiden

Es erhöht den Energieverbrauch und die Heizkosten drastisch, wenn Fenster über längere Zeit oder immer gekippt bleiben. Besser ist es, mit Stoßlüftung nach „Bedarf“ zu lüften. Ein nachts im Schlaf- oder Kinderzimmer (bei gedrosselter Heizung) gekipptes Fenster sollte selbstverständlich tagsüber geschlossen werden.

Auf Baufeuchte durch verstärktes Lüften reagieren

Baufeuchte kann sowohl im Neubau als auch nach Sanierungen für eine gewisse Zeit auftreten. Entscheidend ist, wie viel Feuchtigkeit beispielsweise bei Putz- und Estricharbeiten in das Gebäude gelangt. Durch die Bauweise bedingt fällt in massiv errichteten Gebäuden mehr Baufeuchte an als bei Leichtbauhäusern.

Die Baufeuchte muss durch verstärktes Lüften aller Räume aus dem Gebäude entfernt werden. Man kann davon ausgehen, dass dies im Neubau (Massivbauweise) nach 1 bis 2 Jahren erreicht ist. Für diesen Zeitraum müssen Sie auch mit höheren Heizkosten rechnen.

Lüftungsverhalten nach der Sanierung der Wohnung überprüfen

Nach einer Sanierung kann eine kritische Feuchtesituation in der Wohnung entstehen.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Fenster erneuert werden und die Außenwand nicht wärmegedämmt ist (die Oberflächentemperatur zur Raumseite bleibt dann niedrig).

In dieser Situation muss das Lüftungsverhalten den neuen Bedingungen angepasst werden und häufiger bzw. länger als gewohnt gelüftet werden. Es wird empfohlen, die relative Raumluftfeuchte in der Wohnung mit einem Hygrometer zu überprüfen.

Vermieter sollten ihre Mieter unbedingt über die Folgen von Sanierungsmaßnahmen für das Lüftungsverhalten informieren.

Wenn Wäschetrocknen unvermeidlich ist, mehr lüften

Grundlegend gilt: Wäsche nach Möglichkeit nicht in der Wohnung trocknen. Wenn Wäscheplätze oder Trockenräume vorhanden sind, sollten diese auch genutzt werden. Bei Wäschetrocknern, bei denen das Wasser aus der Abluft nicht durch Kondensation entfernt wird, sollte der Abluftschlauch ins Freie geführt werden, da sonst die feuchte Abluft im Raum bleibt. Wird Wäsche in der Wohnung getrocknet, sollte unbedingt gelüftet werden. Günstig ist es, in dieser Zeit ein Fenster anzukippen und die Zimmertür geschlossen zu halten. Die Heizung dabei nicht abschalten.

Belüftungsanlagen

ALD als Hilfsmittel zur Schimmelpilzvermeidung sinnvoll

Bei luftdichter Bauweise können Außenluftdurchlässe (ALD) unabhängig vom Lüftungsverhalten der Raumnutzer einen gewissen Luftaustausch sicherstellen. Damit wird die Entstehung von Schimmelpilz in vielen Fällen verhindert und die Luftqualität verbessert.

Mit der Lüftungsanlage lüften und nicht gegen sie.

Gibt es eine ventilatorgestützte Lüftungsanlage für die gesamte Wohnung, kann auf die Fensterlüftung fast ganz verzichtet werden. Stoßlüftungen sind dann nur noch bei „Feuchtespitzen“ oder hohen Schadstoff- bzw. Geruchsbelastungen erforderlich. Gibt es nur in bestimmten Räumen Lüftungsanlagen (z.B. ein dezentrales Lüftungsgerät oder ein Abluftventilator im Bad), muss die übrige Wohnung wie gewohnt über die Fenster gelüftet werden.

Lüftungsanlagen mit zusätzlichen Funktionen – wie Variation des Luftwechsels mit einem Zeitprogramm oder eine „Partyschaltung“, d.h. eine einmalige, zeitlich begrenzte Erhöhung des Luftwechsels – können genutzt werden, um die Lüftung an individuellen Lebensgewohnheiten anzupassen.

Bei allen Lüftungsanlagen auf regelmäßige Wartung und Filterwechsel achten.

Damit die Lüftungsanlage bestimmungsgemäß funktioniert, ist wie bei der Heizung eine regelmäßige Wartung notwendig. Diese Wartung sollte jährlich von Fachpersonal durchgeführt werden und Funktionskontrolle (ausreichender Luftwechsel) sowie Reinigung umfassen.

In Abhängigkeit von der Verunreinigung der Luft (Staub, Fett usw.) sollten die Filter durchschnittlich etwa 2 bis 4 mal im Jahr gereinigt und etwa 1 mal im Jahr (bei Bedarf auch häufiger) gewechselt werden. Sonst kann es nämlich auch bei Lüftungsanlagen zu Verkeimung kommen. Mieter sollten mit dem Vermieter klären, wer für den Filterwechsel verantwortlich ist.

Auszug aus: Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung bei Schimmelpilzwachstum in Innenräumen.





Bundesland: Bayern
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

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